Satzung

Satzung v.16.04.2004 Radfahrverein 1906 Bann e.V.

Satzung des Radfahrvereins 1906 Bann e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins:
Der 1906 gegründete Verein führt den Namen Radfahrverein 1906 Bann und hat seinen Sitz in Bann und wird als solcher ins Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck der Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegüngstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er dient der Pflege und Ausübung des Radsports auf Sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen radsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.
Er ist Mitglied des Bund Deutscher Radfahrer e.V., des Pfälzischen Radfahrerbund e.V. und des Sportbundes Pfalz, des Radsportbezirkes Westpfalz e.V. deren Satzungen er anerkennt.


§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern , Familienmitgliedern ( wovon eine Person ordentliches Mitglied sein muss)und Ehrenmitgliedern. 
Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Personen die sich um die Sache des Radsports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienen Stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Beruf, Alter und Wohnung schriftlich in zweifacher Ausführung einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Er ist verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe einer evtl. Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Ausschuss (ein anderes Gremium, z.B. der Ältestenrat) endgültig. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben ,die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich, halbjährlich, vierteljährlich bezahlt werden.


§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhalten einer Frist von sechs Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Ausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
2. wegen Nichtbezahlung von sechs Monatsbeiträgen trotz Aufforderung,
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,
4. wegen unehrenhafter Handlungen.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrecht an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.


§ 7 Stimmrecht Jugendlicher
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.


§ 8 Organe des Vereins

  1. Vorstand
  2. Ausschuss
  3. Mitgliederversammlung

zu 1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden,seinem Stellvertretender dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

zu 2. Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand , den Beisitzern und den Fachwarten.

zu 3. Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Veieins.

§9 Leitung und Verwaltung des Vereins (Vertretungsbefugnis)

1. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der § 26 BGB . Jedem von ihnen wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Hiervon darf im Innenverhältnis der 2.Vorsitzende nur Gebrauch machen wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.


2. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.Ihm obliegt die Veranstaltungen des Vereins festzulegen,sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen,in der Satzung vorgesehenen Fällen.


3. Der Ausschuss wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und unterstützt den Vorstand in der Leitung des Vereins. Die Ausschusssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.


4. Fällt ein Mitglied des Ausschusses vor einer Jahreshauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so ist der Ausschuss berechtigt, einen Ersatzmann zu (benennen) wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der zweite Vorsitzende des Vereins weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.


5. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


6. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendung, unverhältnismäßig hohe Vergütung oder ähnliches bezahlt werden. Sofern die anfallenden Arbeiten das Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, kann der Ausschuss einen Geschäftsführer und weitere benötigte Kräfte einstellen.


§ 10 Mitgliederversammlung


Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres, in den ersten 3 Monaten des neuen Jahres statt . Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeindeverwaltung Landstuhl und dem regionalen Wochenblatt geschehen. Die Einladung zur JHV sollte die vom 1. Vorsitzenden vorgeschlagene Tagesordnung enthalten.

Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die JHV:
1. Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung.
2. Wahl des Vorstandes , des Ausschusses, des Ältestenrates .
3. Wahl der Kassenprüfer.
4. Satzungsänderungen.
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
6. Angelegenheiten die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden.
7. Anträge ordentlicher Mitglieder.

8. Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform . Über sie ist ein Protokoll aufzunehmen welches vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.

Anträge zur JHV müssen mindestens 8 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den 1. Vorsitzenden eingereicht werden.


§ 11

Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmen. Die Leitung der Versammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Bericht aufzunehmen, der von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der erste Vorsitzende im Bedarfsfalle einberufen, er muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen. Die Einberufung hat 14 Tage vor dem Stattfinden der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.


§ 12Strafen
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Ausschuss berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
1. Ermahnung
2. Verweis
1. Disqualifikation bis zu einem Jahr
2. Ausschluss aus dem Verein. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.


§ 13 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die dem Verein mindestens 20 Jahre angehören und ein Mindestalter von 50 Jahren erreicht haben. Er wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist zuständig als Berufungsinstanz gemäß § 6 und § 12.


§14 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre zu wählenden zwei Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, in jährlichen Abständen die Kasse mit allen Ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. Größere Ausgaben sind durch die Beschlüsse des Ausschusses den Prüfern nachzuweisen.


§ 15 Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverlusten.


§ 16Auflösung
Sinkt die Mitgliederzahl unter sieben herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen.
Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt zum mildtätigen Zwecke der Gemeinde Bann zu.


Bann, den 28.05.04 ………………………………………………
(Unterschrift d. 1. Vorsitzenden)